{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-396_2021-02-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10859", "Checksum": "b3f298dc928ebc22da6d06196b481228"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 396", "2021 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 26.02.2021 5V 20 396 (2021 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG. 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Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. | Arbeitslosenversicherung\n\n Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demnach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (BGer-Urteil 9C_296/2018 vom 14.2.2019 E. 4). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst dahingehend, dass bei der Berechnung der Höhe der Kurzarbeitsentschädigung neu im Rahmen des anlässlich der ausserordentlichen Lage eingeführten Summarverfahrens bei im Monatslohn angestellten Mitarbeitenden keine Ferien- und Feiertagsentschädigungen eingerechnet würden. Dies führe – da den Arbeitnehmenden die während der Kurzarbeitszeit aufgebauten Ferien- und Feiertage durch den Arbeitgeber zu entschädigen seien – trotz gewisser Erleichterungen gegenüber dem Normalverfahren (keine Voranmeldefrist, keine Karenzzeit, keine Anrechnung von bestehenden Mehrstundensaldi und von Zwischenbeschäftigungen usw., vgl. u.a. Art. 8b ff. Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) für den Arbeitgeber zu einer Schlechterstellung. Die Ferien- und Feiertagsansprüche könnten ganz einfach mittels prozentualen Zuschlägen – im Fall des Gastgewerbes gemäss L-GAV für Ferien 10,65 % und für Feiertage 2,27 % (vgl. dazu https://l-gav.ch/fileadmin/downloads/L-GAV2017/Kommentar_d_L_GAV_2017_internet.pdf, S. 46 und 50, besucht am 8.2.2021) – berechnet werden, womit es auch abrechnungstechnisch keine Argumente gegen diese von ihr vertretene Sichtweise gebe. Eine andere Möglichkeit bestehe darin, bei der Berechnung des entschädigungspflichtigen Stundenlohns mit der Nettosollzeit (d.h. Ferien- und Feiertage abgezogen) statt mit der Bruttosollzeit zu rechnen. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass ihr weniger Kosten entstanden wären, wenn sie die Mitarbeitenden entlassen hätte, was mit der Kurzarbeitsentschädigung gerade vermieden werden solle. 3.2 Die Nichtberücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei Monatslöhnern begründete die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. Juli 2020 insbesondere damit, dass der anrechenbare Verdienstausfall im zur Zeit geltenden summarischen Verfahren berechnet werde und Art. 34 Abs. 2 AVIG somit gegenwärtig nicht direkt anwendbar sei. Gemäss verbindlicher Rückseite des Antrags- und Abrechnungsformulars von Kurzarbeitsentschädigung (KAE-COVID-19) gehöre zum Verdienstausfall die AHV-pflichtige Lohnsumme inkl. der AHV-pflichtigen Zulagen und der geschuldete Anteil am 13. Monatslohn oder an der Gratifikation. Bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn seien zudem die Ferien- und Feiertagsentschädigungen zu berücksichtigen. Im angefochtenen Einspracheentscheid ergänzte die Arbeitslosenkasse, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erstmals am 20. April 2020 in den als Ausführungsbestimmungen zur Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bezeichneten FAQ (\"frequently asked questions\", abrufbar unter www.https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19/faq-kae.html, besucht am 8.2.2021) festgehalten habe, dass für die Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung auf die AHV-pflichtige Lohnsumme abgestellt werde. Der AHV-pflichtige Lohn bei im Monatslohn angestellten Personen enthalte keine Ferien- bzw. Feiertagsentschädigungen, welche zusätzlich bei der Lohnsumme zu berücksichtigen wären. Eine solche Hinzurechnung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen zum AHV-pflichtigen Lohn sei vom Bundesrat nicht vorgesehen worden. Um das übergeordnete Ziel zu erreichen, während der ausserordentlichen Lage den betroffenen Betrieben möglichst unbürokratisch und schnellstmöglich Zahlungen leisten zu können, seien Differenzen zum Normalverfahren, wie beispielsweise die Anrechnung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen einzig bei im Stundenlohn Angestellten, in Kauf zu nehmen. Das Formular sei nicht unvollständig, sondern die Unterscheidung dieser Aufrechnung bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn und Angestellten im Monatslohn vom Bundesrat explizit gewollt. In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, im Summarverfahren sei der massgebende Verdienst für Arbeitnehmende im Monatslohn deren Bruttolohn. Darin seien die Ferien- und Feiertagsentschädigungen bereits enthalten, zumal im Monatslohn Beschäftigte während Ferien- und Feiertagen weiterhin Lohnanspruch hätten. Dieses Vorgehen sei so vom Bundesrat entschieden worden und im von diesem beschlossenen Summarverfahren so vorgesehen. Mit Weisung 2020/15 vom 30. Oktober 2020 habe das SECO bestätigt, dass alle Abrechnungsperioden ab März bis und mit Dezember 2020 zwingend nach dem summarischen Verfahren abgewickelt werden müssten, woran sie gebunden sei. Der Einbezug des 13. Monatslohns sei im Summarverfahren hingegen bei allen Arbeitnehmern ausdrücklich vorgesehen. Art. 34 Abs. 2 AVIG sei mit der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung und mit dem dort angeordneten Summarverfahren ausser Kraft gesetzt worden. Der Bundesrat habe bewusst"}