{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-20-396_2021-02-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10859", "Checksum": "b3f298dc928ebc22da6d06196b481228"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 20 396", "2021 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 26.02.2021 5V 20 396 (2021 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG. Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:47", "Checksum": "498f73c07336424071f936762536fb70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 26.02.2021 5V 20 396 (2021 III Nr. 2)\nRegeste:\nDie fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren bei im Monatslohn Angestellten verstösst gegen Art. 34 Abs. 2 AVIG. Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bietet keine Grundlage für ein derartiges Vorgehen (E. 5). Die entsprechenden Weisungen des SECO rechtfertigen als blosse Verwaltungsverordnungen ebenfalls kein Abweichen von den gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen für Monatslöhner (E. 6). | Art. 34 Abs. 2 AVIG; Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung. | Arbeitslosenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die A AG beantragte infolge Umsatzrückgangs aufgrund der Corona-Pandemie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (nachfolgend Arbeitslosenkasse) Kurzarbeitsentschädigung für den gesamten Betrieb. Am 29. April 2020 richtete die Arbeitslosenkasse die Zahlung für den Monat März 2020 aus. Unter Hinweis darauf, dass für im Monatslohn beschäftigte Angestellte kein Anspruch auf Ferien- und Feiertagsentschädigungen berücksichtigt werden könne, forderte die Arbeitslosenkasse am 22. Mai 2020 mit der Auszahlung für den Monat April 2020 zu viel ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigungen für den März 2020 zurück und rechnete auch bei den Auszahlungen von Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate April und Mai 2020 keine Ferien- und Feiertagsentschädigungen für Monatslöhner ein. Die A AG liess in der Folge durch die B AG mitteilen, sie bestehe auf der Anrechnung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen auch bei Monatslöhnern, und verlangte eine anfechtbare Verfügung. In der entsprechenden Verfügung vom 28. Juli 2020 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrer Berechnungsmethode fest. Auf Einsprache hin bestätigte sie ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2020. Dagegen liess die A AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, die Kurzarbeitsentschädigungen seien für die Abrechnungsperiode März bis Mai 2020 unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei den im Monatslohn angestellten Arbeitnehmenden festzusetzen. Die Arbeitslosenkasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse bei ihren Auszahlungen von Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate März bis Mai 2020 an die Beschwerdeführerin für die im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden zu Recht keine Ferien- und Feiertagsentschädigungen berücksichtigte. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung an sich für den genannten Zeitraum ist, nach Lage der Akten zu Recht, nicht umstritten. (…) 2. 2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls. Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung, der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind. Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt. 2.2 Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus stufte der Bundesrat am 28. Februar 2020 die aktuelle Situation als \"besondere Lage\" nach Art. 6 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101) ein und ordnete gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG Massnahmen gegenüber der Bevölkerung an (Medienmitteilung vom 28.2.2020, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78289.html, besucht am 8.2.2021). Am 16. März 2020 stufte die Landesregierung die diesbezügliche Situation in der Schweiz schliesslich als \"ausserordentliche Lage\" gemäss Art. 7 EpG ein (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78454.html, besucht am 8.2.2021). 2.3 In der Folge erliess der Bundesrat am 20. März 2020 vorerst gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) die somit notrechtliche Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033), welche er – nach anderen Ergänzungen – am 8. April 2020 mit der Verordnung über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) unter anderem um den Art. 8i erweiterte. Diese wie auch die übrigen und bisherigen Änderungen galten rückwirkend ab dem 1. März 2020 (Art. 9 Abs. 1, nicht korrekt in diesem Zusammenhang die Fussnote 27 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung Stand 9.4.2020). Gemäss der bis am 31. August 2020 (vgl. 9 Abs. 2 der Fassung vom 9.4.2020) geltenden Fassung dieser Bestimmung wird der anrechenbare Verdienstausfall während der Gültigkeit der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung von 80 % als Pauschale ausgerichtet (Abs. 1). Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen (Abs. 2). Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der der [sic] Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigen Personen (Abs. 3). 2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl."}