4.6. Zu erwähnen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Bedenken durchaus nicht verwehrt ist, Fahrschulkosten für ihre Lernenden auch weiterhin zu übernehmen. Es steht ihr frei, den Lernenden den Erwerb des Führerscheins während der Grundausbildung zu finanzieren und dadurch auch ihre Attraktivität als Arbeitgeberin zu erhöhen. Solche Unkostenbeiträge sind aber nach dem Gesagten als massgebender Lohn zu behandeln, auf welchen auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. |