Ohnehin liesse sich aber allein aus dem Umstand, dass bei gewissen Ausbildungen die Kosten für Fahrstunden durch den Lehrbetrieb zu übernehmen sind, noch nicht herleiten, dass damit der Lohncharakter dieser Leistungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn automatisch entfällt. 4.4. So oder anders gilt es aber zu beachten, dass die Auslagen bzw. Weiterbildungskosten nebst der strikten objektiven Notwendigkeit für die Lohnerzielung auch nicht Lohnverwendung zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstellen dürfen. Fahrschulkosten sind jedoch grundsätzlich den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzuordnen.