Bereits bei blossen administrativen oder Verkaufstätigkeiten auch in der Automobilbranche ist der erforderliche enge Bezug des Besitzes eines Führerausweises zur beruflichen Tätigkeit im Sinn der oben dargelegten strengen Praxis aber nicht mehr gegeben. Dies muss umso weniger für handwerkliche Tätigkeiten in anderen Branchen gelten. Ohnehin liesse sich aber allein aus dem Umstand, dass bei gewissen Ausbildungen die Kosten für Fahrstunden durch den Lehrbetrieb zu übernehmen sind, noch nicht herleiten, dass damit der Lohncharakter dieser Leistungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn automatisch entfällt.