Die Tätigkeiten als Automobil-Mechatroniker/in und Automobil-Fachmann/Fachfrau haben unmittelbaren Bezug zur Funktionsfähigkeit von Fahrzeugen, was voraussetzt, dass diese Personen die Fahrzeuge auch selbst bedienen bzw. führen können müssen. Damit ist dort der erforderliche enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV) wohl zu bejahen. Bereits bei blossen administrativen oder Verkaufstätigkeiten auch in der Automobilbranche ist der erforderliche enge Bezug des Besitzes eines Führerausweises zur beruflichen Tätigkeit im Sinn der oben dargelegten strengen Praxis aber nicht mehr gegeben.