Bezeichnenderweise versteht die Beschwerdeführerin die Übernahme der Fahrschulkosten denn auch erklärtermassen als "effizientes Marketinginstrument bei der Lehrlingssuche". Damit räumt sie zumindest implizit ein, dass diese Kostenübernahme durchaus nicht zwingend wäre. Die Beschwerdeführerin kann jedenfalls aus dem von ihr aufgelegten Merkblatt des Auto-Gewerbe-Verbands Schweiz (AGVS) vom 4. Dezember 2013 nichts weiter zu ihren Gunsten ableiten.