Hier reicht es aus, wenn eine Person aus dem Team über einen Führerausweis verfügt. Insofern mag die vorliegend strittige Übernahme von Fahrschulkosten für die Lernenden durch den Betrieb zwar durchaus in einem Zusammenhang zur künftigen Tätigkeit als Kaminfeger stehen. Ob aber die Voraussetzung der strikten objektiven Notwendigkeit der Fähigkeit, selbst Auto zu fahren, bei einem Kaminfeger erfüllt ist, was – wie in Erwägung 4.2 hiervor dargelegt – streng zu beurteilen ist, erscheint doch zumindest fraglich. Bezeichnenderweise versteht die Beschwerdeführerin die Übernahme der Fahrschulkosten denn auch erklärtermassen als "effizientes Marketinginstrument bei der Lehrlingssuche".