g der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung, die vom Arbeitgeber geleistet werden, nur dann vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht. Damit übereinstimmend gehören laut Art. 9 Abs. 1 AHVV auch Unkostenentschädigungen dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn sie Auslagen betreffen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.