Die Suva stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Fähigkeit, Auto zu fahren, bzw. der Besitz eines Fahrausweises stehe offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich eines Kaminfegers. Zwar erleichtere ein Auto die Anfahrt zu einem Kunden. Dies gelte jedoch für praktisch sämtliche Handwerksberufe und nicht speziell für den Beruf des Kaminfegers. Die Beschwerdeführerin räume denn auch ein, dass die Mitarbeiter mit der Fahrausbildung einen privaten Nutzen hätten. 4.2. Nach Art. 6 Abs. 2 lit. g der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;