Die dagegen erhobene Einsprache der A AG hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 insoweit teilweise gut, als sie die Aufrechnung für die private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge betreffend das Jahr 2015 auf Fr. 27'150.-- reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die A AG reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Januar 2019 und den Verzicht auf die Lohnaufrechnungen im Zusammenhang mit der Bezahlung der Fahrschule für Mitarbeitende sowie der Privatanteile Auto. Die Suva schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.