{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-19-52_2019-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10775", "Checksum": "b792fa349edc369ffaa5c7390291beba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 19 52", "2020 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 29.08.2019 5V 19 52 (2020 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die von einem Kaminfeger-Unternehmen für ihre Lernenden übernommenen Beiträge für Fahrschulkosten stellen massgebenden Lohn im Sinn der AHV dar. | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV, Art. 7 AHVV, Art. 9 Abs. 1 AHVV. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:46", "Checksum": "1a5b42ee6ac95bba3e5b65cb6a352bee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 29.08.2019 5V 19 52 (2020 III Nr. 2)\nRegeste:\nDie von einem Kaminfeger-Unternehmen für ihre Lernenden übernommenen Beiträge für Fahrschulkosten stellen massgebenden Lohn im Sinn der AHV dar. | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV, Art. 7 AHVV, Art. 9 Abs. 1 AHVV. | Unfallversicherung\n\n steht, die Einordnung der strittigen Kostenbeiträge als Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten rechtfertigt, wird dadurch bestätigt, dass aus steuerrechtlicher Sicht ohnehin die Ausbildungskosten bis und mit dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II (wozu der Erwerb eines Lehrabschlusses EFZ zählt) insgesamt als Lebenshaltungskosten gelten und zumindest bei der auszubildenden Person selbst nicht abzugsfähig sind (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 42 der ESTV Ziff. 4.1). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen des Arbeitgebers an die Fahrschulkosten der Lernenden anders zu handhaben sein sollte. Das Erwerben des Führerausweises im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ist damit primär den normalen Lebenshaltungskosten zuzurechnen. Dementsprechend stellt die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber – zumindest in der vorliegenden Konstellation – massgebenden Lohn im Sinn der Gesetzgebung über die AHV dar. 4.5. Nicht entscheidend ist, dass die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes ihrerseits mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018 die gleichlautende Beschwerde betreffend die zunächst ebenfalls nachgeforderten AHV-Beiträge gutgeheissen und die von der Beschwerdeführerin übernommenen Fahrschulkosten nicht zum massgeblichen Lohn gezählt hat. Aus Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), gemäss welchem als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn der Bundesgesetzgebung über die AHV ausübt, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Suva an die AHV-rechtliche Qualifikation durch die Ausgleichskasse gebunden wäre und davon – selbst wenn diese als offensichtlich unrichtig erscheint – nicht abweichen dürfte (BGer-Urteil 8C_912/2011 vom 3.2.2012 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.6. Zu erwähnen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Bedenken durchaus nicht verwehrt ist, Fahrschulkosten für ihre Lernenden auch weiterhin zu übernehmen. Es steht ihr frei, den Lernenden den Erwerb des Führerscheins während der Grundausbildung zu finanzieren und dadurch auch ihre Attraktivität als Arbeitgeberin zu erhöhen. Solche Unkostenbeiträge sind aber nach dem Gesagten als massgebender Lohn zu behandeln, auf welchen auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. |"}