{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-19-52_2019-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10775", "Checksum": "b792fa349edc369ffaa5c7390291beba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 19 52", "2020 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 29.08.2019 5V 19 52 (2020 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Allein aus dieser Beschreibung lässt sich eine strikte Notwendigkeit des Besitzes des Führerausweises nicht in genereller Weise ableiten. Zwar wird auf derselben Internetseite der Kaminfeger Schweiz unter dem Vermerk \"Unterwegs, mobil, alles dabei\" auch ein Link zur erforderlichen Arbeitsausrüstung eines Kaminfegers aufgeführt. Aus den über diesen Link abrufbaren Bildern wird ersichtlich, dass zu den einzelnen Einsatzorten stets Gerätschaften in einem Umfang mitzuführen sind, dass dies nicht ohne Fahrzeug möglich ist (siehe dazu: www.kaminfeger.ch/de/inhalte/portrait-arbeitsausrustung, besucht am 2.7.2019). Auf der Internetseite von berufsberatung.ch findet sich hinsichtlich der jeweils mitzuführenden Gerätschaften etwa folgende Umschreibung: \"Kaminfeger/innen führen ihre Werkzeuge und Apparate in ihrem Wagen mit: Hochdruckreiniger, Staub- und Wassersauger, Rohrwischer, Stahlbürsten, Rollruten etc.\" (www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=2990, besucht am 2.7.2019). Auch damit besteht aber noch keine andere Ausgangslage als bei einer Vielzahl anderer Handwerksberufe, in welchen ebenfalls Arbeitsmaterial mitzuführen ist, ohne dass deswegen generell der Erwerb des Führerausweises als beruflich notwendige Aus- bzw. Weiterbildungskosten anerkannt würde. Es mag zwar zutreffen, dass Kaminfeger ihre Tätigkeit oftmals alleine zu erledigen haben und insoweit die Fähigkeit, Auto zu fahren, in der Tat erforderlich ist, um selbständig mit den benötigten Arbeitsgeräten zu den Kunden zu gelangen. Dennoch erscheint aber auch ein Einsatz als Kaminfeger ohne eigenen Führerscheinbesitz nicht ausgeschlossen, insbesondere etwa im Hinblick auf Arbeitsaufträge, welche in Teamarbeit zu erledigen sind, wie die Wartung von grösseren Anlagen. Hier reicht es aus, wenn eine Person aus dem Team über einen Führerausweis verfügt. Insofern mag die vorliegend strittige Übernahme von Fahrschulkosten für die Lernenden durch den Betrieb zwar durchaus in einem Zusammenhang zur künftigen Tätigkeit als Kaminfeger stehen. Ob aber die Voraussetzung der strikten objektiven Notwendigkeit der Fähigkeit, selbst Auto zu fahren, bei einem Kaminfeger erfüllt ist, was – wie in Erwägung 4.2 hiervor dargelegt – streng zu beurteilen ist, erscheint doch zumindest fraglich. Bezeichnenderweise versteht die Beschwerdeführerin die Übernahme der Fahrschulkosten denn auch erklärtermassen als \"effizientes Marketinginstrument bei der Lehrlingssuche\". Damit räumt sie zumindest implizit ein, dass diese Kostenübernahme durchaus nicht zwingend wäre. Die Beschwerdeführerin kann jedenfalls aus dem von ihr aufgelegten Merkblatt des Auto-Gewerbe-Verbands Schweiz (AGVS) vom 4. Dezember 2013 nichts weiter zu ihren Gunsten ableiten. Daraus ergibt sich zwar, dass bei den Ausbildungen Automobil-Mechatroniker/in EFZ sowie Automobil-Fachmann/Fachfrau EFZ der Lehrbetrieb jeweils zur Übernahme der Kosten von Fahrstunden für Lernende im Umfang von mindestens 15 Lektionen praktischer Fahrunterricht verpflichtet ist. Zugleich ist daraus aber auch ersichtlich, dass eine solche Pflicht bei den weiteren Ausbildungen Automobil-Assistent/in EBA, Kaufmann/Kauffrau im Automobil-Gewerbe EFZ, Detailhandelsfachmann/frau und Detailhandelsassistent/in gerade nicht besteht. Diese Regelung ist insoweit ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Tätigkeiten als Automobil-Mechatroniker/in und Automobil-Fachmann/Fachfrau haben unmittelbaren Bezug zur Funktionsfähigkeit von Fahrzeugen, was voraussetzt, dass diese Personen die Fahrzeuge auch selbst bedienen bzw. führen können müssen. Damit ist dort der erforderliche enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV) wohl zu bejahen. Bereits bei blossen administrativen oder Verkaufstätigkeiten auch in der Automobilbranche ist der erforderliche enge Bezug des Besitzes eines Führerausweises zur beruflichen Tätigkeit im Sinn der oben dargelegten strengen Praxis aber nicht mehr gegeben. Dies muss umso weniger für handwerkliche Tätigkeiten in anderen Branchen gelten. Ohnehin liesse sich aber allein aus dem Umstand, dass bei gewissen Ausbildungen die Kosten für Fahrstunden durch den Lehrbetrieb zu übernehmen sind, noch nicht herleiten, dass damit der Lohncharakter dieser Leistungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn automatisch entfällt. 4.4. So oder anders gilt es aber zu beachten, dass die Auslagen bzw. Weiterbildungskosten nebst der strikten objektiven Notwendigkeit für die Lohnerzielung auch nicht Lohnverwendung zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstellen dürfen. Fahrschulkosten sind jedoch grundsätzlich den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Dabei nimmt nebst dem bei einem Kaminfeger zugestandenermassen vorhandenen beruflichen Nutzen der private Nutzenanteil des Führerausweises angesichts der heutigen Lebenswirklichkeit zweifellos einen sehr hohen Stellenwert ein und es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass Fahrschulkosten nach allgemeiner Lebenserfahrung in den meisten Fällen – früher oder später – in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen würden. Eine genaue Abgrenzung liesse sich jedenfalls kaum in praktikabler Weise vornehmen. Dementsprechend gelten Fahrstunden auch im Bereich des Steuerrechts in aller Regel nicht als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (siehe etwa Kreisschreiben Nr. 42 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 30.11.2017 Ziff. 4.5.2). Dass sich auch in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Übernahme von Fahrschulkosten durch den Lehrbetrieb zur Diskussion"}