{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-19-52_2019-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10775", "Checksum": "b792fa349edc369ffaa5c7390291beba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 19 52", "2020 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 29.08.2019 5V 19 52 (2020 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Juni 2018 die Nachzahlung von Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in Höhe von insgesamt Fr. 3'082.55. Die dagegen erhobene Einsprache der A AG hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 insoweit teilweise gut, als sie die Aufrechnung für die private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge betreffend das Jahr 2015 auf Fr. 27'150.-- reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die A AG reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Januar 2019 und den Verzicht auf die Lohnaufrechnungen im Zusammenhang mit der Bezahlung der Fahrschule für Mitarbeitende sowie der Privatanteile Auto. Die Suva schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Zu prüfen bleiben die von der Suva aufgerechneten Lohnsummen für Fahrschulkosten, welche die Beschwerdeführerin für ihre Mitarbeitenden übernommen hat. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie bezahle bereits seit Jahren die Autoprüfung ihrer Kaminfeger-Lernenden. Ein Kaminfeger ohne Autoprüfung sei in diesem Gewerbe nicht einsetzbar. Dieser sei täglich mit seinem persönlich zugewiesenen Werkstatt-Fahrzeug alleine unterwegs. Die Autoprüfung sei daher zwingend während der Grundausbildung zu absolvieren. Viele ihrer Lernenden kämen aus einem sozial schwachen Umfeld. Daher könnten sie sich eine Autoprüfung während der Lehrzeit ohne finanzielle Unterstützung des Lehrbetriebs gar nicht erst leisten. Auch würden sie in der theoretischen Ausbildung bei einem Fahrlehrer unterstützt. Aus diesen Gründen und auch als effizientes Marketinginstrument bei der Lehrlingssuche bezahle sie diesen jungen Personen die Autoprüfung. Dass die Kosten in Zukunft nur über Lohnzuschläge bezahlt werden dürften, sei absolut unverständlich. In anderen Berufszweigen sei dies auch der Fall. Es sei klar, dass der Lernende durch diese \"Zusatzausbildung\" auch einen privaten Nutzen habe. Diesen habe er jedoch grundsätzlich mit jeder anderen Ausbildung auch, z.B. wenn Mitarbeitenden ein Marketingkurs, eine Dale-Carnegie-Schulung für Persönlichkeitsentwicklung, ein Budget-Kurs für Lernende etc. bezahlt würden. Es stelle sich die grundsätzliche Frage, welche Weiterbildungen den Mitarbeitenden überhaupt noch bezahlt werden dürften. Die Suva stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Fähigkeit, Auto zu fahren, bzw. der Besitz eines Fahrausweises stehe offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich eines Kaminfegers. Zwar erleichtere ein Auto die Anfahrt zu einem Kunden. Dies gelte jedoch für praktisch sämtliche Handwerksberufe und nicht speziell für den Beruf des Kaminfegers. Die Beschwerdeführerin räume denn auch ein, dass die Mitarbeiter mit der Fahrausbildung einen privaten Nutzen hätten. 4.2. Nach Art. 6 Abs. 2 lit. g der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung, die vom Arbeitgeber geleistet werden, nur dann vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht. Damit übereinstimmend gehören laut Art. 9 Abs. 1 AHVV auch Unkostenentschädigungen dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn sie Auslagen betreffen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für die Bejahung des Unkostencharakters von Aufwendungen nebst dem Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit einerseits eine strikte objektive Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich. Anderseits dürfen die Auslagen nicht Lohnverwendung zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstellen. Ob das für die Qualifizierung von Auslagen als beitragsfreie Unkosten massgebende Kriterium der Notwendigkeit des Aufwands zur Erzielung des Lohnes gegeben ist, ist bei nicht zum Vornherein klarer Situation von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden. Dabei ist entsprechend der eher restriktiven Formulierung von Art. 9 Abs. 1 AHVV die objektive Notwendigkeit streng zu beurteilen. Diese Grundsätze gelten auch unter der Herrschaft des im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefassten Art. 9 AHVV (Urteil des EVG H 290/99 und H 291/99 vom 9.5.2001 E. 5a mit Hinweisen). Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand 1.1.2019) gehören zu den Unkosten namentlich Reisekosten, Repräsentationskosten und Auslagen für die Kundenbewirtung, Auslagen für Arbeitsmaterial und für Berufskleider, Kosten für die Benützung von Räumlichkeiten, soweit diese der Erwerbstätigkeit dienen, Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel der Arbeitnehmer und berufliche Aus- und Weiterbildungskosten, die eng mit der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden sind. Nicht zu diesen Auslagen gehören die üblichen Lebenshaltungskosten, welche in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen (vgl. WML, Rz. 3003). 4.3. Die Suva verweist vorab zutreffend auf die Berufsumschreibung der Kaminfeger Schweiz, wonach der Aufgabenbereich eines Kaminfegers heute vor allem darin besteht, Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen in Wohnhäusern periodisch zu reinigen und zu warten. Auch die Industrie und das Gewerbe benötigen die Dienstleistungen des Kaminfegers. Schliesslich bieten Kaminfeger feuerungstechnische Beratungen bei Neubauten an und sorgen in der Rolle als Kontrollorgan in gewissen Kantonen dafür, dass die Feuer- und Brandschutzvorschriften"}