Er wurde vielmehr erst wegen des Überführungsgewinns für das Jahr 2013 wieder als Selbständigerwerbender erfasst, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1060.1). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt aber entscheidend von denjenigen Sachverhalten, die den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020 angeführten Urteilen des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 401 vom 4. Oktober 2014 und 5V 18 209 vom 10. Oktober 2018 zu Grunde lagen: