siehe auch Schreiben des BSV vom 4.12.2013 an den Schweizerischen Bauernverband). Für den Beschwerdeführer kommt diese Norm nicht zur Anwendung, da er seinen Landwirtschaftsbetrieb am 31. Dezember 2010 an seinen Sohn übergeben hat, in der Folge ab 1. Januar 2011 bei der Ausgleichskasse nicht mehr als Selbständigerwerbender geführt wurde und entsprechend auch keine Akonto-Rechnungen mehr erhalten hat, was die Beschwerdegegnerin bestätigt. Er wurde vielmehr erst wegen des Überführungsgewinns für das Jahr 2013 wieder als Selbständigerwerbender erfasst, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch WSN [Stand 1.1.2018], Rz.