41bis Abs. 2 lit. c aAHVV der Verzugszinsenlauf mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgte. Art. 23bis (wie auch Art. 23bisa und 23ter) aAHVV wurden per 1. Januar 2001 aufgehoben, weil mit der Einführung der Gegenwartsbesteuerung die Kapital- und Überführungsgewinne wie alle anderen Einkommen im Rahmen des gewöhnlichen Bemessungsverfahrens – Erhebung der Beiträge auf den gesamten im jeweiligen Beitragsjahr erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 17 AHVV (dito aAHVV) – erfasst werden.