17 aAHVV Sonderbeiträge erhoben werden. Damals wie heute gehören zum beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit somit u.a. auch Kapital- und Überführungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn auch bis zum BGE 138 II 32 (BGer-Urteil 2C_11/2011 vom 2.12.2011) nach Art. 18 Abs. 4 DSG auch für unüberbaute landwirtschaftliche Grundstücke in der Bauzone nur bis zur Höhe der Anlagekosten (vgl. dazu auch Stellungnahme des Bundesrates vom 9.5.2012 zur Motion Nr. 12.3172 von Nationalrat Leo Müller). Auf diesen Kapitalgewinnen begann nach Art. 41bis Abs. 2 lit.