"Der Zinsenlauf beginnt: im allgemeinen mit dem Ablauf der Zahlungsperiode; bei Beitragsnachforderungen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind; für persönliche Beiträge, die im ausserordentlichen Verfahren zu wenig entrichtet worden sind, und für Sonderbeiträge nach Artikel 23bis mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgt; für Beiträge aufgrund von Jahresabrechnungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 mit dem Kalendermonat, welcher der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse folgt." Der damalige Art. 23bis aAHVV sah vor, dass auf Kapitalgewinnen nach Art. 17 aAHVV Sonderbeiträge erhoben werden.