41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet, wonach Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber ab Rechnungsstellung auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten haben, wenn sie diese Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet haben (vgl. dazu EVG-Urteil H 144/03 vom 22.12.2003 Sachverhalt Bst. A und E. 3). Damit konnte die Verzugszinspflicht des Beschwerdeführers auf den Sonderbeiträgen für den Kapitalgewinn erst mit Ablauf der unbenutzten Zahlungsfrist von 30 Tagen nach der Verfügung vom 3. Juli 2018 entstehen, begann dann jedoch gemäss dem Wortlaut von Art. 41bis Abs. 1 lit.