Dieser Beginn der Verzugszinspflicht wird somit angewendet auf Beiträge, die nach Art. 39 AHVV nachzuzahlen sind (siehe Artikel des BSV "Änderungen der AHVV auf den 1.1.2001: Umstellung auf die einjährige Gegenwartsbemessung bei den persönlichen Beiträgen und Neuerungen im Beitragsbezug", in: AHI-Praxis 3/2000 S. 97 ff., Erläuterungen dazu S. 129 [im Folgenden: Erläuterungen in: AHI-Praxis 3/2000]). Vorliegend geht es jedoch um einen einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden. Auf solche Geschäftsfälle wird Art. 41bis Abs. 1 lit.