Sie haben keinen Strafcharakter und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Behörde ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 mit Hinweis). Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen besteht im Übrigen auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des Steueramts, vorliegt, womit sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen (BGE 134 V 202 E. 3.3.2; BGer-Urteil 9C_772/2011 vom 4.11.2011 E. 4.1 mit Hinweis).