vgl. auch E. 3.2 zur früheren analogen Rechtslage). Zuzustimmen ist der Ausgleichskasse im Weiteren, wenn sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorbringt, dass dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zukomme (BGE 129 V 345 E. 4.2.1). Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Sie haben keinen Strafcharakter und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet.