41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse gelten die Beiträge als bezahlt; die Zinsen werden tageweise und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet, der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 42 Abs. 1-3 AHVV). 5.3. Vorab ist festzuhalten, dass Art. 41bis Abs. 1 AHVV und damit auch dessen Unterabsätze lit. a - f (auch) betreffend Bestimmung des Eintritts der Fälligkeit nicht gegen Art. 26 Abs. 1 ATSG verstossen und damit gesetzeskonform sind (BGE 134 V 405 E. 5.2 [Übersetzung publiziert in: Pra 2009 Nr. 92], 134 V 202 E. 3.1; vgl. auch E. 3.2 zur früheren analogen Rechtslage).