SR 101]). Denn dieser ist auch dann verletzt, wenn ein Entscheid rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist (vgl. grundsätzlich Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 572 ff). Bezeichnend ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht festlegt respektive mit dem von ihr gezogenen Schluss wohl auch nicht festlegen kann, aus was für einer selbständigen Erwerbstätigkeit dieser als Einkommen geltende Kapitalgewinn ansonsten stammen soll.