Etwas anderes ergibt sich weder aus den rechtlichen Grundlagen noch den Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Die Begründung der Ausgleichskasse, es liege zwar ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aber nicht mehr aus einer solchen als Landwirt vor, ist denn auch nicht schlüssig und verletzt im Übrigen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]).