Bei einer Veräusserung von Geschäftsvermögen während der Geschäftstätigkeit wird der Kapitalgewinn zusammen mit den anderen Bestandteilen des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1088 f.) und damit mit den gleichen Sozialversicherungsbeitragsansätzen inklusive denjenigen der zuständigen Familienausgleichskasse – die je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich sein können (vgl. dazu AHV/IV-Merkblatt Nr. 6.08 Familienzulagen der AHV Rz. 20) – belastet. Etwas anderes ergibt sich weder aus den rechtlichen Grundlagen noch den Vorbringen der Beschwerdegegnerin.