, an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft wird, der dieses Geschäftsvermögen diente. Also die Tätigkeit, in welcher die versicherte Person zum Zeitpunkt der Veräusserung tätig war oder aber bis zur Betriebsaufgabe tätig gewesen war und für welche sie bei der entsprechenden Ausgleichskasse beitragspflichtig war. Damit gilt auch der Kapitalgewinn des Beschwerdeführers als Einkommen aus seiner (früheren) selbständigen Tätigkeit als Landwirt. Bei einer Veräusserung von Geschäftsvermögen während der Geschäftstätigkeit wird der Kapitalgewinn zusammen mit den anderen Bestandteilen des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (WSN [Stand 1.1.2018], Rz.