1060.1). Zuständig bleibt dabei diejenige Ausgleichskasse, bei welcher die versicherte Person für die selbständige Erwerbstätigkeit, der die überführte Liegenschaft als Geschäftsvermögen diente, angeschlossen ist oder war (WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1089.1). Daraus ergibt sich, dass der als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen zählt (WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1089), an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft wird, der dieses Geschäftsvermögen diente.