Die Landwirte können wie andere Selbständigerwerbende ihre Grundstücke während ihrer Geschäftstätigkeit, bei Aufgabe ihres Betriebes oder – wie vorliegend der Beschwerdeführer – auch erst in den Folgejahren nach der Erwerbsaufgabe veräussern oder aber in ihr Privatvermögen überführen. Findet die Veräusserung/Überführung erst nach der Betriebsaufgabe statt, wird die beitragspflichtige Person im Jahr, in welchem das Einkommen realisiert bzw. für welches es von den Steuerbehörden veranlagt wird, als Selbständigerwerbende erfasst (WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1060.1).