11 Abs. 1 lit. c FamZG per 1. Januar 2013, wonach dem FamZG alle Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind, unterstehen – auf dem Liquidationsgewinn Beiträge Familienzulagen als Selbständigerwerbender zu entrichten. 4.2. Bezüglich der Höhe der erhobenen Beiträge von Fr. 1'890.-- verweist die Ausgleichskasse zu Recht auf Art. 16 FamZG in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sowie § 17 Abs. 1 FZG in Verbindung mit § 13 der Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung; SRL Nr. 885a in der Fassung vom 16.11.2010; 1,5 % von Fr. 126'000.--).