SR 836.2] in der seit 1.1.2013 geltenden Fassung sowie Art. 18 FamZG) selbständigerwerbende Landwirte (vgl. zum Begriff Art. 3 der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLV; SR 836.11]) für ihre Familienzulagen von der Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen befreit sind. Die Ausgleichskasse begründet die Erhebung von Beiträgen Familienzulagen auf dem Liquidationsgewinn des Beschwerdeführers damit, dass es sich dabei zwar um ein selbständiges Einkommen handle, nicht aber um ein solches, welches aus selbständiger Landwirtschaft erzielt worden sei. Deshalb habe der Beschwerdeführer – insbesondere nach der Änderung von Art. 11 Abs. 1 lit.