19 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) gehen die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen (inkl. die entsprechenden Verwaltungskosten) an selbständigerwerbende Landwirte zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Familienzulagen [FZG; SRL Nr. 885]. Das bedeutet, dass im Gegensatz zu den übrigen Selbständigerwerbenden (vgl. dazu Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2] in der seit 1.1.2013 geltenden Fassung sowie Art.