Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die Belastung mit Beiträgen an die Familienzulagen Luzern in der Höhe von Fr. 1'890.--. Die Ausgleichskasse hat sich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020 unter Nennung der rechtlichen Grundlagen ausführlich dazu geäussert. 4.1. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Betriebsaufgabe Ende Dezember 2010 als selbständiger Landwirt tätig. Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG;