Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit dieser Berechnungen denn auch nicht. Der vorerwähnte Beschluss der Aufsichtskommission erging unter anderem gestützt auf § 11 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über die Einführung des AHVG vom 7. September 1992 (Stand 1.1.2013; SRL Nr. 880) und basiert damit auf einer Rechtsgrundlage. Damit erweist sich die Belastung des Beschwerdeführers mit Verwaltungskosten als rechtmässig und ist auch mangels weiterer diesbezüglicher Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen. 4. Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die Belastung mit Beiträgen an die Familienzulagen Luzern in der Höhe von Fr. 1'890.--.