3 des Beschlusses über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Luzern vom 15.11.2011 der Aufsichtskommission für die Ausgleichskasse Luzern, publiziert im Kantonsblatt Nr. 47 vom 26.11.2011, S. 3189 f., in Kraft bis 31.12.2015, vgl. Kantonsblatt Nr. 1/2 vom 10.1.2015, S. 17 f.). Dieser Kostenbeitrag von 2,75 % wurde demnach für den Beschwerdeführer auf den – unter Beachtung der Rundungsregeln für das gesamte beitragspflichtige Einkommen (Abrundung auf die nächsten hundert Franken) – persönlichen Beiträgen von Fr. 13'880.40 erhoben, was den gerundeten Betrag von Fr. 381.80 ergab. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit dieser Berechnungen denn auch nicht.