Die Ausgleichskassen erheben von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden usw.) zur Deckung ihrer Verwaltungskosten sowie der Revisions- und Kontrollkosten Verwaltungskostenbeiträge (Art. 69 Abs. 1 und 3 AHVG). Es handelt sich somit bei den dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Verwaltungskosten um solche allgemeiner Art, welche ihm nicht speziell für das hier strittige Verwaltungsverfahren belastet wurden. Die Verwaltungskostenbeiträge der Selbständigerwerbenden beliefen sich im Jahr 2013 auf 2,75 % der massgebenden Versicherungsbeiträge (vgl. Ziff.