Urteil des Kantonsgerichts 5V 16 501 vom 19.2.2018 E. 1.3). Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG; vgl. auch § 25 Abs. 2 des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620]). Für die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere die Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 beachtlich (vgl. dazu nachfolgende E. 5.5).