SR 831.10), der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), die Rechtsprechung insbesondere zur Verbindlichkeit der Steuermeldungen für die Sozialversicherungsbehörden (vgl. dazu aber auch BGer-Urteil 9C_965/2011 vom 19.7.2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen und Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 16 501 vom 19.2.2018 E. 1.2) sowie die für die Ausgleichskassen ebenfalls verbindlichen Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV; Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]) zutreffend dargelegt. Auf diese wird verwiesen und sie werden soweit notwendig ergänzt. 2.2. Gemäss Art.