Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen die geforderten Beiträge – mit Ausnahme der Verzugszinsen – beglichen hat. Diese Festlegung des Streitgegenstands wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Januar 2020 mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, sich auch zu diesen Positionen zu äussern, wovon diese am 28. Januar 2020 Gebrauch machte. 2. 2.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die für die Beurteilung des vorliegenden Falls insbesondere massgeblichen Bestimmungen nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;