Auch wenn seine Vorbringen widersprüchlich sind, sind unter der Berücksichtigung, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, diese Beträge – nebst den auferlegten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'017.85 und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung – ebenfalls Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen die geforderten Beiträge – mit Ausnahme der Verzugszinsen – beglichen hat.