Hingegen ist der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ausführungen im Schreiben vom 10. Februar 2019 offenbar auch nicht einverstanden mit den verlangten Beiträgen an die Verwaltungskosten von Fr. 381.80 und Familienzulagen Luzern von Fr. 1'890.--. Auch wenn seine Vorbringen widersprüchlich sind, sind unter der Berücksichtigung, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, diese Beträge – nebst den auferlegten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'017.85 und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung – ebenfalls Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.