Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO" mit Stand per 1. Januar 2013 als korrekt (vgl. dazu: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6139/download?version=6) und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Hingegen ist der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ausführungen im Schreiben vom 10. Februar 2019 offenbar auch nicht einverstanden mit den verlangten Beiträgen an die Verwaltungskosten von Fr. 381.80 und Familienzulagen Luzern von Fr. 1'890.--.