ausdrücklich unbestritten und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu auch Art. 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Gestützt auf dieses beitragspflichtige Einkommen von Fr. 143'100.-- stellte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer einen persönlichen Beitrag Selbständigerwerbender [SE] von Fr. 13'880.40 (9,7 %), Verwaltungskosten SE von Fr. 381.80 (2,75 % auf den persönlichen Beiträgen von Fr. 13'889.90) sowie einen Beitrag an Familienzulagen Luzern von Fr. 1'890.-- (1,5 % von Fr. 126'000.--) in Rechnung.