Aus den Erwägungen: 1. Vorab ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu klären. 1.1. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2019 darüber informiert wurde, dass das Gericht aufgrund seiner Begründung in der Beschwerdeschrift davon ausgehe, dass sich diese ausschliesslich gegen die in Rechnung gestellten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'017.85 richte, nicht aber gegen die verfügten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'152.20, er andernfalls seine Anträge und Begründung innert Frist präzisieren solle, nahm der Beschwerdeführer am 10. Februar 2019 zum Streitgegenstand wie folgt Stellung: