Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 setzte die Ausgleichskasse das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A für das Jahr 2013 und daraus resultierend die geschuldeten Beiträge fest. Gleichzeitig verlangte sie auf diesem Betrag Verzugszinsen von 5 % für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 3. Juli 2018. Die von A dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse am 21. Dezember 2018 teilweise gut und reduzierte das beitragspflichtige Einkommen, woraus auch eine tiefere Beitragsrechnung sowie angepasste Verzugszinsen resultierten. Aus den Erwägungen: 1. Vorab ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu klären.