Bei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 setzte die Ausgleichskasse das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A für das Jahr 2013 und daraus resultierend die geschuldeten Beiträge fest.