{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-19-40_2020-03-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10798", "Checksum": "25761084330a7e9893f02283409c77be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 19 40", "2020 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.03.2020 5V 19 40 (2020 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).\r\n\r\nBei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:43", "Checksum": "1cd6b8ada956e73e8504007392e98a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.03.2020 5V 19 40 (2020 III Nr. 5)\nRegeste:\nDer als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).\r\n\r\nBei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Zinsenlauf nicht erst mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgt, beginnt, sondern bereits ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse, wenn die Beiträge nicht innert 30 Tagen geleistet werden. Dass mit dieser Verordnungsrevision bezüglich des Beginns der Verzugszinspflicht für Beiträge aus Kapitalgewinnen eine weitergehende Änderung, insbesondere eine deutliche Ausdehnung der Verzugszinspflicht ab entsprechendem vergangenem Beitragsjahr (im vorliegend zu beurteilenden Fall somit 2013), eingeführt werden sollte, ergibt sich gerade nicht aus diesen Erläuterungen. Damit ist auf den vorliegenden Sachverhalt einer Beitragsnachforderung auf einem Veräusserungsgewinn nach Betriebsaufgabe – auch nach der Regel lex specialis vor lex generalis – für den Verzugszinslauf Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV anzuwenden (vgl. dazu auch EVG-Urteil H 144/03 vom 22.12.2003 E. 3). Kein Raum verbleibt deshalb auch für eine Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV, welcher per 1. Januar 2001 neu eingeführt wurde und ausschliesslich verhindern soll, dass Selbständigerwerbende ihr Einkommen für Akonto-Rechnungen (bewusst) zu tief (um mehr als 25 %) einschätzen respektive erhebliche Einkommenserhöhungen während eines Beitragsjahres – beispielsweise durch Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Bauland – nicht rechtzeitig melden. Der Verordnungsgeber ging dabei davon aus, dass die Beitragspflichtigen die aus einer erheblichen Einkommenssteigerung resultierende grössere Beitragsschuld erkennen und zumindest innerhalb des dem betroffenen Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres die Akontobeiträge so erhöhen können, dass sie keine Verzugszinsen zu bezahlen haben. Entsprechend sieht Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV den Beginn des Verzugszinslaufs erst ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vor (Jahr x+2; vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 18 275 vom 18.2.2019 E. 3.3; siehe auch Schreiben des BSV vom 4.12.2013 an den Schweizerischen Bauernverband). Für den Beschwerdeführer kommt diese Norm nicht zur Anwendung, da er seinen Landwirtschaftsbetrieb am 31. Dezember 2010 an seinen Sohn übergeben hat, in der Folge ab 1. Januar 2011 bei der Ausgleichskasse nicht mehr als Selbständigerwerbender geführt wurde und entsprechend auch keine Akonto-Rechnungen mehr erhalten hat, was die Beschwerdegegnerin bestätigt. Er wurde vielmehr erst wegen des Überführungsgewinns für das Jahr 2013 wieder als Selbständigerwerbender erfasst, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1060.1). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt aber entscheidend von denjenigen Sachverhalten, die den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020 angeführten Urteilen des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 401 vom 4. Oktober 2014 und 5V 18 209 vom 10. Oktober 2018 zu Grunde lagen: In beiden Fällen ging es um Beitragspflichtige, die bei Erzielung des Kapitalgewinns noch als Selbständigerwerbende tätig waren und die somit Gelegenheit hatten, ihre Akontozahlungen rechtzeitig zu erhöhen, womit im Unterlassungsfall ihre Verzugszinspflicht gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV nur aber immerhin erst nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres begann. Dieses Auslegungsresultat findet seine Bestätigung wiederum im Schreiben des BSV vom 4. Dezember 2013 an den Schweizerischen Bauernverband, wonach zumindest Beitragspflichtige, die nicht mehr selbständigerwerbende Landwirte sind, damit nicht mehr laufend als solche besteuert werden und Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen haben, gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV erst dann Verzugszinsen zu entrichten haben, wenn sie die definitiven Beitragsrechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Rechnungsstellung begleichen. 6. Zusammenfassend ist damit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezogen auf die auferlegten Beiträge Familienzulagen vollumfänglich und in Bezug auf die in Rechnung gestellten Verzugszinsen insofern gutzuheissen, als diese gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. e und nicht lit. b AHVV zu verlegen sind, womit dem Beschwerdeführer nur dann solche ab Rechnungsstellung zu belasten sind, falls die persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 13'880.40 und die Verwaltungskosten von Fr. 381.80 nicht innert 30 Tagen ab derselben beglichen wurden. Wie es sich damit verhält und ob allenfalls Vergütungszinsen nach Art. 41ter AHVV geschuldet sind, ist dem Gericht nicht vollumfänglich bekannt. Die Sache ist jedoch ohnehin zur neuen Rechnungsstellung/Abrechnung oder allenfalls zur Rückerstattung unter Verrechnung bereits geleisteter Zahlungen und bezüglich allfälliger Verzugs-/Vergütungszinsen unter Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV sowie Art. 41ter AHVV an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. |"}