{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-19-40_2020-03-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10798", "Checksum": "25761084330a7e9893f02283409c77be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 19 40", "2020 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.03.2020 5V 19 40 (2020 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).\r\n\r\nBei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:43", "Checksum": "1cd6b8ada956e73e8504007392e98a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.03.2020 5V 19 40 (2020 III Nr. 5)\nRegeste:\nDer als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).\r\n\r\nBei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Beiträge, die nach Art. 39 AHVV nachzuzahlen sind (siehe Artikel des BSV \"Änderungen der AHVV auf den 1.1.2001: Umstellung auf die einjährige Gegenwartsbemessung bei den persönlichen Beiträgen und Neuerungen im Beitragsbezug\", in: AHI-Praxis 3/2000 S. 97 ff., Erläuterungen dazu S. 129 [im Folgenden: Erläuterungen in: AHI-Praxis 3/2000]). Vorliegend geht es jedoch um einen einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden. Auf solche Geschäftsfälle wird Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet, wonach Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber ab Rechnungsstellung auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten haben, wenn sie diese Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet haben (vgl. dazu EVG-Urteil H 144/03 vom 22.12.2003 Sachverhalt Bst. A und E. 3). Damit konnte die Verzugszinspflicht des Beschwerdeführers auf den Sonderbeiträgen für den Kapitalgewinn erst mit Ablauf der unbenutzten Zahlungsfrist von 30 Tagen nach der Verfügung vom 3. Juli 2018 entstehen, begann dann jedoch gemäss dem Wortlaut von Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV – falls die Rechnung nicht oder nur teilweise bezahlt wurde – mit der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse, d.h. am 3. Juli 2018, zu laufen (vgl. dazu auch WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1156 sowie WBB [Stand 1.1.2018], Rz. 4021 [siehe auch letztes Alinea von Rz. 4011], wonach bei aufgrund einer rektifizierten Steuermeldung nachzufordernden auszugleichenden persönlichen Beiträgen die Verzugszinsen nicht nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern nach lit. e zu erheben sind). 5.5. Diese Beurteilung ergibt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte von Art. 41bis AHVV. Im Zuge des Wechsels im Bund wie auch im Kanton Luzern von der Vergangenheitsbesteuerung (Praenumerando-System) zur Gegenwartsbesteuerung (Postnumerando-System) per 1. Januar 2001 wurden auch die Normen der AHVV zu den Verzugs- und Vergütungszinsen revidiert. Art. 41bis Abs. 2 aAHVV in der Fassung vom 1. Januar 1988, gültig bis 31. Dezember 2000 (abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19470240/200007010000/831.101.pdf), lautete hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs wie folgt: \"Der Zinsenlauf beginnt: im allgemeinen mit dem Ablauf der Zahlungsperiode; bei Beitragsnachforderungen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind; für persönliche Beiträge, die im ausserordentlichen Verfahren zu wenig entrichtet worden sind, und für Sonderbeiträge nach Artikel 23bis mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgt; für Beiträge aufgrund von Jahresabrechnungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 mit dem Kalendermonat, welcher der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse folgt.\" Der damalige Art. 23bis aAHVV sah vor, dass auf Kapitalgewinnen nach Art. 17 aAHVV Sonderbeiträge erhoben werden. Damals wie heute gehören zum beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit somit u.a. auch Kapital- und Überführungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn auch bis zum BGE 138 II 32 (BGer-Urteil 2C_11/2011 vom 2.12.2011) nach Art. 18 Abs. 4 DSG auch für unüberbaute landwirtschaftliche Grundstücke in der Bauzone nur bis zur Höhe der Anlagekosten (vgl. dazu auch Stellungnahme des Bundesrates vom 9.5.2012 zur Motion Nr. 12.3172 von Nationalrat Leo Müller). Auf diesen Kapitalgewinnen begann nach Art. 41bis Abs. 2 lit. c aAHVV der Verzugszinsenlauf mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgte. Art. 23bis (wie auch Art. 23bisa und 23ter) aAHVV wurden per 1. Januar 2001 aufgehoben, weil mit der Einführung der Gegenwartsbesteuerung die Kapital- und Überführungsgewinne wie alle anderen Einkommen im Rahmen des gewöhnlichen Bemessungsverfahrens – Erhebung der Beiträge auf den gesamten im jeweiligen Beitragsjahr erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 17 AHVV (dito aAHVV) – erfasst werden. Ein spezielles Verfahren für die Beitragserhebung auf Kapitalgewinnen (inkl. Überführungsgewinnen) erübrigte sich damit künftig in der AHV genauso, wie die Jahressteuern bei der direkten Bundessteuer im System der Gegenwartsbemessung überflüssig wurden. Es entstehen auch keine Probleme, wenn eine früher geschäftlichen Zwecken dienende Liegenschaft erst einige Jahre nach der Aufgabe der Geschäftstätigkeit verkauft und damit ins Privatvermögen überführt wird (vgl. ZAK 1986 S. 578). Der Versicherte ist in einem solchen Fall von der Ausgleichskasse für das betreffende Jahr wieder als Selbständigerwerbender zu erfassen (Erläuterungen in: AHI-Praxis 3/2000 S. 114). Auch aus diesen Erläuterungen (S. 130) ergibt sich, dass der vormalige Art. 41bis Abs. 2 lit. c aAHVV nur insoweit abgeändert wurde, als der"}