{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-19-40_2020-03-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10798", "Checksum": "25761084330a7e9893f02283409c77be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 19 40", "2020 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.03.2020 5V 19 40 (2020 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).\r\n\r\nBei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:43", "Checksum": "1cd6b8ada956e73e8504007392e98a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 11.03.2020 5V 19 40 (2020 III Nr. 5)\nRegeste:\nDer als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).\r\n\r\nBei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5). | Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'017.85 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2018. Er macht dazu in seiner Beschwerdeschrift und seiner Ergänzung vom 10. Februar 2019 sinngemäss geltend, es seien inzwischen sechs Jahre vergangen bis zur definitiven Veranlagung. Diese durch die Motion Müller verursachte Rechtsunsicherheit und die damit entstandene Verzögerung bei der Veranlagung seien durch die Behörde und nicht durch ihn verschuldet, weshalb er nicht bereit sei, diese Zinsen zu tragen (vgl. dazu Motion Nationalrat Leo Müller, Nr. 12.3172, Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, abrufbar unter www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20123172; Motion eingereicht am 14.3.2012, abgeschrieben am 24.9.2018 im Ständerat im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts Nr. 16.031). In der Replik betont er noch einmal, dass er vorher gar nie eine Rechnung für die Beiträge erhalten habe, folglich eine solche auch nicht früher hätte bezahlen können und ihn somit kein Verschulden treffe. 5.2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Die Ausgleichskasse stützt sich im angefochtenen Entscheid auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV. Danach haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu bezahlen. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse gelten die Beiträge als bezahlt; die Zinsen werden tageweise und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet, der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 42 Abs. 1-3 AHVV). 5.3. Vorab ist festzuhalten, dass Art. 41bis Abs. 1 AHVV und damit auch dessen Unterabsätze lit. a - f (auch) betreffend Bestimmung des Eintritts der Fälligkeit nicht gegen Art. 26 Abs. 1 ATSG verstossen und damit gesetzeskonform sind (BGE 134 V 405 E. 5.2 [Übersetzung publiziert in: Pra 2009 Nr. 92], 134 V 202 E. 3.1; vgl. auch E. 3.2 zur früheren analogen Rechtslage). Zuzustimmen ist der Ausgleichskasse im Weiteren, wenn sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorbringt, dass dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zukomme (BGE 129 V 345 E. 4.2.1). Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Sie haben keinen Strafcharakter und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Behörde ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 mit Hinweis). Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen besteht im Übrigen auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des Steueramts, vorliegt, womit sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen (BGE 134 V 202 E. 3.3.2; BGer-Urteil 9C_772/2011 vom 4.11.2011 E. 4.1 mit Hinweis). Ebenfalls nicht zu erörtern ist die Höhe des Verzugszinssatzes von 5 %, die sowohl in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) als auch in Art. 42 Abs. 2 AHVV festgelegt ist. Dies obwohl die Höhe desselben in der Lehre angesichts des andauernden allgemeinen Tiefzinsniveaus vermehrt kritisiert wird (vgl. dazu Dolf, Basler Komm., Basel 2020, Art. 26 ATSG N 48; Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N 378; derselbe in: ATSG-Komm., 3. Aufl. 2015, Art. 26 ATSG N 20 und 69; vgl. dazu BGE 134 V 202 E. 3.5 mit Verweis auf das EVG-Urteil H 170/89 vom 5.3.1990, publiziert in: ZAK 1990 S. 284; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 18 209 vom 10.10.2018 E. 2.2). 5.4. Hingegen kann der Ausgleichskasse nicht zugestimmt werden, wenn sie auf die vorliegende Fallkonstellation Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV anwendet. Diese allgemeine Norm kommt – unter Vorbehalt der besonderen Regelungen von Art. 41bis Abs. 1 lit. c ff. AHVV – insbesondere auf die Nachforderung von für vergangene Kalenderjahre respektive Beitragsjahre und damit periodisch wiederkehrend zu entrichtende Lohnbeiträge von Arbeitgebern (inkl. Arbeitnehmerbeiträge) und persönliche Beiträge von Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen zur Anwendung (vgl. dazu auch die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB; Stand 1.1.2018], Rz. 4011). Dieser Beginn der Verzugszinspflicht wird somit angewendet auf"}